Wir bieten aus unseren Kernbereichen Softwareentwicklung, IT-Dienstleistungen, Hardware und Schulungen sowohl individuelle als auch Standardlösungen an.
Durch die Analyse Ihrer Geschäftsvorgänge sind wir in der Lage, optimale Lösungen zu finden, die Ihrem Bedarf an effizienter Informationstechnologie gerecht wird. Sollte eine Standardlösung nicht verfügbar sein, entwickeln wir Anwendungen, die Ihre Arbeitsabläufe ideal abbilden. Denn mit maßgeschneiderten Lösungen bleiben Sie wettbewerbsfähig und erfolgreich - hierzu möchten wir beitragen.
Wir konzipieren und entwickeln für Sie individuelle, maßgeschneiderte Softwarelösungen, sofern eine Standardsoftware Ihre Anforderungen nicht erfüllt.
Wir Beraten Sie umfassend vor Projektbeginn und sagen Ihnen, was technisch Lösbar ist, und was nicht. Für die Problemlösungen kommen intelligente, innovative und zuverlässige Technologien zum Einsatz.
Wir Planen und Beraten Sie bei dem Aufbau und bei der Erweiterung Ihrer IT.
Über unsere Partner beschaffen wir für Sie Hard- und Software. Im Problemfall oder bei Defekten sind wir vor Ort und halten mit professionellem Personal Ausfälle so kurz wie möglich - damit Sie sich ganz auf Ihre Tätigkeiten konzentrieren können.
Wir bringen Sie ins Internet - mit allem was dazu gehört.
Unser Angebot umfasst die Erstellung von Websites, Webhosting und den Anschluss ans Internet über Modem, ISDN oder DSL. Große Auswahl ist ebenso wichtig wie die ständige Verfügbarkeit der Internetdienste, so stehen Ihnen bei uns z.B. über 100 verschiedene Top-Level-Domains zur Auswahl.
Wir beschaffen einzelne Computer-Komponenten, Gesamtsysteme und Zubehör. In unserer Werkstatt assemblieren wir Büro-PCs, Gaming- und Entertainment-PCs, sowie High-End Workstations und Serversysteme. Unsere Lösungen umfassen Application-, Render- und Storageserver.
Die Firma SoftUp ist ein IT-Dienstleistungsunternehmen. Mit unseren Lösungen, die von der Konzeption, Lieferung und Installation von EDV-Systemen über Administration bis hin zur individuellen Softwareentwicklung gehen, wenden wir uns an kleine und mittelständische Betriebe.
Wir nehmen uns Ihrer EDV an, zuverlässig, sorgfältig und professionell – in einem Rahmen, den Sie bestimmen. Ob Sie auf unser gesamtes Dienstleistungsportfolio zurückgreifen, oder einzelne unserer Leistungen gezielt heraussuchen: Wir nehmen Sie ernst!
Wir verkaufen Ihnen keine Produkte, die Sie nicht brauchen! Wir beraten Sie entsprechend Ihrer Ziele und Ihrer Arbeitsweise und suchen eine geeignete Lösung für Sie heraus, die genau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Und sollte eine Standardlösung nicht optimal passen: wir entwickeln maßgeschneiderte Anwendungen vom einfachen Tool bis hin zur unternehmensweiten Datenbankanwendung.
Mit uns haben Sie genau den richtigen Partner gefunden, um Ihre IT-Projekte zielbewusst, zuverlässig und erfolgreich durchzuführen.
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SoftUp Biederbeck & Warmann GbR
SoftUp Biederbeck
& Warmann GbR
Gudewerdtweg 9
24229 Dänischenhagen
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763887
Telefax: 01805 763887
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gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen
mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen
laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen. Es gelten ausschließlich
unsere Geschäftsbedingungen: Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn die Firma
ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Wenn Sie damit nicht
einverstanden sein sollten, weisen Sie die Firma sofort schriftlich darauf
hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen,
ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können.
Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen
widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Eine vertragliche
Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von
Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden
sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst
wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche
gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen
und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen. Vertragsstrafen müssen
sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann
nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. Die Firma überträgt in
ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Kunden das nicht weiter übertragbare
und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und / oder in der
Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf
unbestimmte Zeit zu nutzen. Als vertragsgemäße
Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines
Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus
Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum
Zweck der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer
Form zur Datensicherung. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit
sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich
allein aus dem Programm beigefügten Handbuch. Der Kunde erwirbt das
Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen
Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat.
Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte
Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen
(Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im
Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans
Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen
diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene
Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz
erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier
Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung
der Software auf tragbaren Computern. Die Firma stellt den Kunden
von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung
der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen
geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt, Die vorstehende
Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung oder
sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die
Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die
nicht von der Firma geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht
zugestimmt wurde. Die vorstehenden
Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der Firma in Zusammenhang mit der
Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen
Eigentumsrechten. Im Falle bereits erhobener
oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von
Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten
kann die Firma auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder
austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von der
Firma gelieferten Softwaresystems darf dadurch nicht verringert werden. Wenn die Nutzung der
Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt
ist oder wenn nach Ermessen der Firma eine Klage wegen Verletzung von
Schutzrechten droht, kann die Firma unter Ausschluss aller anderen Rechte
des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten Die dem Kunden überlassene
Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum
der Firma. Die Firma bleibt Inhaberin
aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen
Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden
Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit
seinen eigenen Programmen und / oder denjenigen eines Dritten verbindet.
Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von
Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an. Änderungen und
Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden
durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der Firma über und können
anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an die Firma
abgetreten. Die Firma nimmt die Abtretung hiermit an. Eine Änderung des
Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Firma zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem
Grund verweigert werden. Von solchen Änderungen stellt der Kunde der
Firma eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger oder in gedruckter
Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine
Verwertung der geänderten Programmversion bedarf der Zustimmung des
Kunden. Werden vom Kunden oder von
Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von der Firma bezogene
Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt,
so ist die Firma für entstehende Schäden nicht haftbar. Eine Herausgabe des
Quellcodes bedarf einer expliziten schriftlichen Vereinbarung über Art
und Umfang der Herausgabe sowie einer Zusatzvergütung. Für die Nutzung der
Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer
einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet
sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen
Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung. Die in Rechnung gestellten
Leistungen sind zu 50 % bei Vertragsabschluss und zu 50 % bei Lieferung
und Abnahme fällig. Alle anderen aus diesem Vertrag berechneten
Leistungen sind bei Lieferung fällig. Wird nichts anderes vereinbart, so
nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich auf ein Bankkonto der Firma
vor. Kommt der Kunde mit fälligen
Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so ist die Firma berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
p. a. zu berechnen. Die überlassenen Programme
sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz, noch teilweise
Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf
Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der Firma an den
Programmen in keiner Form verändern. Der Kunde hat nach außen für
eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen
und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene
Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich
gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine
Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese
Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus,
wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem
Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst
darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser
Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist
allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig. Der Kunde verpflichtet
sich, der Firma den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen
Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer
bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen. Die Firma kann den Vertrag
mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten
Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder
der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger
individualvertraglicher Regelungen verstößt. Der Kunde ist zur Kündigung
dieses Vertrages wegen Leistungsverzuges seitens der Firma oder wegen
nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn die Firma ihren
Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er die Firma zuvor
schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in
welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist. Innerhalb einer Frist von fünf
Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme,
Kopien und dazugehörigen Materialien, einschließlich geänderter oder
kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher
Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von
30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an die Firma. Daneben räumt er der
Firma das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein. Die Firma wird die
gelieferte Software erweitern und anpassen. Der Kunde wird, soweit die
Parteien nichts anderes explizit schriftlich vereinbart haben, seine
Anforderungen an die Software in einer geeigneten Beschreibung schriftlich
rechtzeitig an den Auftragnehmer mitteilen. Der Kunde stellt der Firma
alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in
schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese
auf Wunsch der Firma auch mündlich. Stellt der Kunde fest, dass
erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen
nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die der Kunde tatsächlich
verlangt, so wird er die Firma hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen
und Alternativvorschläge unterbreiten. Die Parteien entscheiden dann
einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen.
Alle hier genannten Mitwirkungspflichten erbringt der Kunde kostenlos. Stellt die Firma fest, dass
Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft, unvollständig oder zur
Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird die Firma den
Kunden hierauf schriftlich unverzüglich hinweisen. Der Kunde wird über
eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den
Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden. Jede Partei nennt der
anderen unverzüglich nach Vertragsabschluss eine fachkundige Person, die
befugt ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden
Entscheidungen herbeizuführen. Solange die Software nicht
von der Firma geliefert wurde, kann der Kunde jederzeit schriftlich eine
Änderung der Anforderungen verlangen, solange das Änderungsverlangen in
vernünftigem Verhältnis zum Gesamtauftrag steht und auf sachlichen Erwägungen
beruht. Die Firma wird diesem Änderungsverlangen Folge leisten, es sei
denn, dass der Firma dieses aufgrund der konkreten betrieblichen Situation
unzumutbar ist. Führt ein solches Änderungsverlangen
des Kunden dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht hinsichtlich Leistung
und Gegenleistung mehr als unerheblich beeinträchtigt wird, so werden die
Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der
vertraglichen Regelungen betreffs des wesentlichen Vertragsinhaltes
(insbesondere Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen. Falls die Parteien nicht
innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens bei der Firma
eine Einigung erzielen, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens
ausgeführt. Liefertermine und
Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche
Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine
schriftlich vereinbart sind. Zur Installation gelangt
grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software. Eine
Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit
schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen
wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde
benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen
Ansprechpartner. Der Kunde übergibt der
Firma unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen die
Firma die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware /
Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Stellt die Firma fest, dass die
Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung vor Installation der
Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist
verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der
Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört
insbesondere die Ermöglichung des Zuganges zur Hardware sowie das
kostenlose Zurverfügungstellen von Testdaten und Rechenzeit entsprechend
den Anforderungen der Firma und das kostenlose Zurverfügungstellen eines
kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw.
Anpassungen überprüft. Die Firma stellt dem Kunden
nach Vertragsabschluss ein Exemplar der neuesten, allgemein von der Firma
angebotenen Version des Lizenzproduktes in Objektcode auf einem
entsprechenden Datenträger an der in der Lieferanschrift angegebenen
Adresse zur Verfügung. Die Firma behält sich vor, die Spezifikationen
des Lizenzproduktes, z. B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen
oder künftige marktliche Anforderungen anzupassen. Ein Ausdruck des
Bedienungshandbuches wird mitgeliefert. Er dient der Erlernung der
Programmbedienung sowie der Beantwortung von Fragen in diesem
Zusammenhang. Das Bedienungshandbuch bleibt Eigentum der Firma und darf
vom Kunden nur zum vereinbarten Gebrauch benutzt werden. Bei Verlust der Software
oder des Handbuches liefert die Firma gegen Entrichtung der Selbstkosten
ein Ersatzexemplar. Die Firma gewährleistet
den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen
Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation durch die
Firma auf einem Hardwaresystem des Kunden als erfolgt. Nach Installation und Prüfung
teilt die Firma dem Kunden schriftlich mit, dass die gegenüber der
Standardversion erweiterten und / oder angepassten Softwareteile in vollem
Umfang funktionsfähig sind, und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde kann daraufhin
die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird
der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach der
schriftlichen Mitteilung der Firma, die Abnahme schriftlich gegenüber der
Firma erklären. Erfolgt innerhalb dieser
Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als
vorgenommen. Maßgeblich für den
Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Zahlt der Kunde
nach Inbetriebnahme der gelieferten Software die Vergütung ohne
Beanstandung, so steht dies einer Abnahme der Software gleich. Die Abnahme kann wegen
Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Der Kunde trägt Sorge dafür,
dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der
Lieferung am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche
Voraussetzungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Firma übernimmt für
eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung
dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im
Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation
entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen
Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Eine Haftung für eine
bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in
Schriftform vereinbart wurde. Die Firma weist darauf hin,
dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware
vollständig fehlerfrei zu erstellen. Der Kunde wird
Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer
offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Tritt ein Fehler in der
Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen
schriftlich an die Firma zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge
sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass
eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar
ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der
Arbeitsschritte) möglich ist. Erweist sich die Mängelrüge
als berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung
– Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien
Sache – er wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte
Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen
Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der
Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich
bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar
ist. Zur Durchführung der
Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden
Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten
Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann
der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts-
bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch
ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist
dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben
ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das
Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines
unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Tritt ein Mangel auf, der
Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten Treibers ist, so räumt
der Kunde der Firma das Recht ein, einen funktionablen Treiber, binnen
zehn Tagen ab Mitteilung an die Firma, nachzuliefern. Inkompatibilitäten
zwischen Hardware und Zubehör berechtigen nur dann zur Wandlung, wenn ein
Fehler der gelieferten Hardware festgestellt werden kann und kein Zubehör
anderer Hersteller einsatzfähig ist. Die Firma ist berechtigt,
falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus
wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu
installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. Die Firma übernimmt keine
Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des
Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden
vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. Hat der Kunde die Firma
wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass
entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die
Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er
die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu
vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. Der Kunde wird unverzüglich
nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder
sonstigen Eingriffen von der Firma am EDV-System eine überprüfung durchführen,
ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das
Ergebnis schriftlich festhalten. Die Firma vermittelt dem
Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die
erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen. Soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in den Schulungsräumen
des Kunden statt. Findet die Schulung beim
Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung
erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer müssen
über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen. Fallen im Rahmen der
Schulung übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei der Firma an, so
sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten. Reisekosten
werden vom Kunden gegen Nachweis erstattet. Die Firma haftet bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei
leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche
Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des
Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus
leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt,
die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei
Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen
Unvermögens aufseiten der Firma. Eine Haftung für das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel,
nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt
unberührt. Im Falle einer
Inanspruchnahme der Firma aus Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden
angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden
Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende
Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt
hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen
gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und
sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand
gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Die Verjährungsfrist für
nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt. Die Firma und der Kunde
verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte
weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen,
Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner
aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des
jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Der Kunde ist verpflichtet,
alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk „Vertraulich” zu
versehen. Nach Vertragsbeendigung
sind alle Sachen, die wir unseren Kunden zur Nutzung überlassen haben,
insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzusenden,
wobei die Transport- und Versicherungskosten von unseren Kunden zu übernehmen
sind. Bei Software, bei der
Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des
Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die der Firma gehören,
installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben, und im übrigen
auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und das Löschungsprotokoll
uns zu überlassen. Alle Unterlagen, die zur
Dokumentation gehören - einschließlich von Quellprogrammen und
Entwicklungsdokumentationen -, sind im Original nebst aller Abschriften
zurückzugeben. Auf Anforderung haben wir
Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen
vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind. Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen
mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische
Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des
UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort für
Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse
vereinbart ist, im Zweifel Dänischenhagen. Erfüllungsort für Zahlungen
ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle. Gerichtsstand für beide
Teile ist Kiel, die Firma ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene
Ansprüche an den Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen. Ist Vertragspartner der
Firma kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung. Sollten einzelne Klauseln
dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller
Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die
Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch
eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen
Datenschutz
Hinweis zur verantwortlichen Stelle
Gudewerdtweg 9
24229 Dänischenhagen
E-Mail: info@softup.deWiderruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung
Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Recht auf Datenübertragbarkeit
SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung
Auskunft, Sperrung, Löschung und Berichtigung
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
3. Datenerfassung auf unserer Website
Cookies
Server-Log-Dateien
Anfrage per E-Mail, Telefon oder Telefax
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SoftUp für Lieferungen, Leistungen und Softwarelizenzen
A.
Vertragliche Grundlagen
B.
Überlassung von Software
C.
Softwareerweiterung und –anpassung
D.
Lieferung, Abnahme, Gewährleistung, Haftung, Vertraulichkeit und
Datenschutz
E.
Rechte bei Nutzungsbeendigung
F.
Nebenbestimmungen